
Der Krieg im Nahen Osten stellt Urlauber vor Herausforderungen. Zehntausende sitzen weiterhin in der Konfliktregion fest, weil der Luftraum gesperrt ist. Flüge vom internationalen Drehkreuz in Dubai können nicht abheben. Und wenn der Urlaub noch bevor steht, kommen Reisende gar nicht erst an ihr Ziel. Doch welche Regeln gelten, wenn Krieg und Katastrophen die Reisepläne durcheinander bringen? Ein Überblick.
Umfangreiche Informationen bietet derzeit beispielsweise die Verbraucherzentrale. Grundsätzlich liegen wie im Fall eines Kriegsausbruchs unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor. Das heißt, sie können weder von den Reisenden, noch von den Veranstaltern kontrolliert werden. Neben Kriegen zählen hierzu auch Naturkatastrophen oder der Ausbruch von gefährlichen Krankheiten.
Betrachtet werden nun verschiedene Szenarien:
Ich habe eine Pauschalreise gebucht und sitze nun an meinem Urlaubsort fest.
Ist wie im aktuellen Fall durch den Kriegsausbruch eine Rückreise nicht möglich, ist der Reiseveranstalter im Fall einer Pauschalreise dafür zuständig, die Kosten für eine Beherbergung in der Regel für drei Nächte zu tragen, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Unterkunft sollte in etwa dem Standard des zuvor Gebuchten entsprechen. Zudem können Betroffene den Reisepreis mindern, wenn einzelne Leistungen, wie die Rückreise oder ein Ausflug nicht zu Stande kommen oder nicht dem gebuchten Standard entsprechen.
Ich möchte meinen Urlaub abbrechen.
Grundsätzlich teilt die Verbraucherzentrale NRW mit: “Bei einer Pauschalreise gilt zudem: Wenn das Urlaubsziel zum Kriegsort wird, können Reisende grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen.“ Im Fall eines Abbruchs können Urlauber versuchen, so schnell wie möglich nach Hause zu kommen. Im aktuellen Fall ist es allerdings nicht möglich beispielsweise einen Flug in Eigenregie zu organisieren, weil der Luftraum komplett gesperrt ist.
Mit Blick auf Erstattungen kommt es auf den geschlossenen Vertrag an. Für nicht genutzte, aber vereinbarte Leistungen kann man eine Erstattung verlangen. Weiter heißt es von der Verbraucherzentrale: „Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren.“ Sollte dies teurer sein als geplant, muss der Reiseveranstalter die Kosten tragen. Wer seine Unterkunft separat gebucht hat, muss sich für die Stornierung mit den jeweils vor Ort geltenden Regeln auseinander setzen und gegebenenfalls auf die Kulanz des Anbieters hoffen.
Ich möchte meine Reise gar nicht erst antreten.
Pauschalreisende können von ihrem Vertrag zurücktreten. Gegebenenfalls hat der Veranstalter dann Anspruch auf eine Entschädigung. Wenn aber, so die Verbraucherzentrale NRW, „wie im Fall der Golf-Region unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, müssen Verbraucher:innen die Entschädigung nicht bezahlen.“ Stattdessen müsse der Veranstalter den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten. Das gilt laut Informationen des Bayerischen Rundfunks insbesondere auch, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht (siehe unten).
Die Möglichkeit zum Rücktritt gilt aber nicht für künftige Reisen, sondern nur, wenn die unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände während der Reisezeit vorliegen. Das heißt, Frühbucher können nicht schon jetzt eine gebuchte Reise stornieren. Immerhin wäre es möglich, dass sich die Situation wieder bessert und die Reise dann dennoch möglich ist.
Bei Ausnahmesituationen, wie derzeit in Nahost, haben auch die Reiseveranstalter die Möglichkeit, eine geplante Reise abzusagen. In dem Fall müssten die Kosten den Urlaubern binnen 14 Tagen erstattet werden.
Mein Flug wurde gestrichen.
Seit dem Wochenende kommt es zu zahlreichen Flugstreichungen, sowohl im Nahen Osten als auch in Deutschland. Auch die Flughäfen Nürnberg und München sind von den Annullierungen betroffen. Fluggäste haben in solchen Fällen in der Regel die Wahl zwischen einer Kostenerstattung oder einer Ersatzbeförderung. Zweiteres ist im aktuellen Fall und durch die Sperrung des Luftraumes aber kaum möglich. Sofern der Flughafen Dubai nur als Umstieg geplant war, können die Airlines die Route umbuchen. Passagiere sollten sich mit den jeweiligen Airlines in Verbindung setzen.
Für diese Länder gilt derzeit eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts:
- Bahrain
- Irak
- Iran
- Israel
- Jemen
- Jordanien
- Katar
- Kuwait
- Libanon
- Oman
- die palästinensischen Gebiete
- Saudi-Arabien
- Syrien
- Vereinigte Arabische Emirate
Auf der Webseite des Auswärtigen Amtes heißt es hierzu: Vor Reisen in die genannten Gebiete werde gewarnt. Menschen, die sich in der betroffenen Region aufhalten, sollten folgende Schritte ergreifen:
- Registrierung auf der Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts
- Warnung vor Luftangriffen ernst nehmen und Schutzräume aufsuchen
- Regelmäßige Information zur aktuellen Lage über die Medien
- Anweisungen von Behörden und Sicherheitskräften befolgen

