
Erneut erlässt die Bundespolizei aus Sicherheitsgründen eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Nürnberg, mit der das Mitführen von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art verboten wird. Gültig ist die Regelung vom 29. Mai, 15 Uhr bis zum 31. Mai, 3 Uhr.
Immer wieder verhängt die Bundespolizei solche temporären Verfügungen, wie beispielsweise Ende März. Dadurch soll die Begehung von Gewaltstraftaten verhindert sowie Reisende und Polizeibeamte vor entsprechenden Angriffen geschützt werden, teilt die Bundespolizei weiter mit.
Die Beamten warnen ausdrücklich vor dem trügerischen Gefühl von Sicherheit, das Waffen - auch zur vermeintlichen Selbstverteidigung - vermitteln können. Wer eine Waffe bei sich trägt, neigt unter Umständen dazu, Konflikte eher zu riskieren, statt sie zu vermeiden. Zudem erschwere das Mitführen von Waffen den Einsatzkräften die Einschätzung, wer Täter und wer Opfer ist. Auch bestehe die Gefahr, dass Angreifende dem bewaffneten Opfer die Waffe entreißen und sie gegen dieses einsetzen.
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst alle Gebäudeteile des Nürnberger Hauptbahnhofes, einschließlich der Personentunnel, zugehörige Bahnsteige sowie alle öffentlich erreichbaren Ebenen. Unabhängig von den Maßnahmen der Bundespolizei gilt von Seiten der Stadt Nürnberg eine weitreichende Waffenverbotszone in den Bereichen vor und hinter dem Bahnhof.
Die Einsatzkräfte der Bundespolizei überwachen die Einhaltung des Verbotes. Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügungen können die Gegenstände sichergestellt und – unabhängig von einem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz – ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Weitere Folgen können zudem ein Platzverweis oder ein Bahnhofsverbot sein.
Waffenverbotszone im Hauptbahnhof Nürnberg - Warum sind die Verfügungen immer zeitlich befristet?
Auffällig ist, dass die Allgemeinverfügungen immer auf einige, wenige Tage beschränkt sind. Für ein generelles Verbot von gefährlichen Gegenständen bräuchte es eine gesetzliche Grundlage. Die Bundespolizei kann lediglich, so teilt es ein Sprecher gegenüber dieser Redaktion mit, sogenannte Allgemeinverfügungen erlassen. Diese müssen jeweils einzeln begründet werden und sind nur in einem vorab festgelegten Zeitraum gültig.
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