Nürnberg/Dubai - Urlauber, die aus der Krisenregion zurück sind, dürften zunächst vor allem erleichtert sein. Doch Betroffene können unter Umständen auch Teile des Reisepreises zurückfordern. Ein Anwalt klärt auf.

Für viele Urlauber wurde die Reise in den Nahen Osten zuletzt zur Gedulds- und Nervenprobe. Statt Kreuzfahrtausflügen, Badeurlaub oder Rundreise hieß es plötzlich: warten und hoffen, möglichst bald wieder nach Hause zu kommen.

Nach der Eskalation im Nahen Osten konnten zahlreiche Pauschalreisen nicht wie geplant stattfinden. Häfen wurden nicht angelaufen, Ausflüge abgesagt oder Rückflüge verschoben. Auch wenn Reiseveranstalter oder Reedereien dafür nichts können, haben betroffene Urlauber unter Umständen Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises, wie die Deutsche Presse-Agentur informiert.

„Ein Minderungsrecht beim Reisepreis ist verschuldensunabhängig“, erklärt der Rechtsanwalt Kay Rodegra. Das bedeutet: Treten durch eine Krisensituation Reisemängel auf, können Reisende den Preis mindern - auch dann, wenn der Veranstalter keine Schuld an der Situation trägt.

Urlaub in der Krisenregion: Wie viel Geld gibt es zurück?

Solche Reisemängel können unterschiedliche Formen haben. Häufig fielen etwa gebuchte Programmpunkte aus, darunter Wüstensafaris oder Museumsbesuche. Auch bei Kreuzfahrten mussten teilweise geplante Hafenstopps gestrichen werden. Mehrere Schiffe großer Reedereien lagen laut „dpa“-Informationen zeitweise fest, darunter die „Mein Schiff 4“ und „Mein Schiff 5“ von Tui Cruises in Abu Dhabi beziehungsweise Doha.

Auch verspätete Rückflüge können ein Grund für eine Preisminderung sein - etwa wenn Reisende erst Tage später als geplant nach Hause fliegen konnten. Ebenso zählen Einschränkungen im Hotel dazu, etwa wenn Pools oder Strände zeitweise geschlossen waren oder Verpflegung nur eingeschränkt angeboten wurde, etwa in Form von Lunchpaketen.

Wie viel Geld Betroffene zurückfordern können, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen. „Es kommt immer auf den Einzelfall an“, sagt Rodegra gegenüber der dpa. Orientierung bieten sogenannte Reisemängel-Tabellen, etwa die Würzburger Tabelle oder die Kemptener Tabelle. Darin werden frühere Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen zusammengefasst.

Bei Kreuzfahrten etwa gilt laut Rodegra häufig: Fällt ein geplanter Hafen aus, können Reisende oft rund 50 Prozent des Tagesreisepreises zurückfordern. Kostete eine fünftägige Reise beispielsweise 2000 Euro, liegt der Tagespreis bei 400 Euro – davon wären dann etwa 200 Euro erstattungsfähig.

Erstattungen auch bei Flugverspätungen

Wenn eine Kreuzfahrt komplett ausfällt und Passagiere praktisch nur im Hafen bleiben, könne die Minderung sogar deutlich höher ausfallen. „Dann kann es auch auf 80 Prozent gehen, vielleicht sagen einige Gerichte sogar 100 Prozent, da das Ganze nichts mehr mit einer Urlaubsreise zu tun hatte“, so Rodegra. Sicher sei das jedoch nicht - letztlich entscheiden Gerichte im Einzelfall.

Auch bei Flugverspätungen gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden. Wenn Reisende etwa einen ganzen Tag später ankommen, könne man unter Umständen den kompletten Tagesreisepreis ansetzen. Andere Gerichte orientieren sich dagegen an der sogenannten Frankfurter Tabelle. Dort werden ab der fünften Stunde Verspätung fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises pro weiterer Stunde angesetzt. Bei Verspätungen von mehreren Tagen sei dieses Modell allerdings kaum praktikabel, meint Rodegra.

Reisemängel möglichst frühzeitig melden

Wichtig ist vor allem, Reisemängel möglichst früh zu melden. Grundsätzlich müssen Urlauber den Veranstalter oder die Reiseleitung vor Ort informieren, damit diese eine Chance haben, das Problem zu beheben, so die dpa. In einer Krisensituation wie im Nahen Osten hätten viele Betroffene jedoch vermutlich zunächst andere Sorgen gehabt.

Hilfreich ist es deshalb zumindest, Einschränkungen zu dokumentieren - etwa mit Fotos oder Videos. Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum geht zwar davon aus, dass viele Veranstalter wegen der besonderen Lage kulant reagieren könnten. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass die Branche durch Rückholaktionen und Reiseausfälle selbst enorme Kosten trägt.

„Ich gehe davon aus, dass Veranstalter sich wegen der besonderen Lage kulant zeigen werden. Aber sie verbrennen gerade auch sehr viel Geld“, sagt Wojtal mit Blick auf die Situation infolge des Iran-Kriegs.

Wer nach der Reise Geld zurückfordern möchte, sollte die Forderung schriftlich beim Veranstalter geltend machen, etwa per E-Mail. Dabei empfiehlt es sich, die konkreten Mängel zu schildern und die Ansprüche ausdrücklich anzumelden. Wichtig zu wissen: Solche Ansprüche verjähren erst nach zwei Jahren.

Als Hilfe stellt etwa der ADAC auf seiner Website ein Musterschreiben für die Anzeige von Reisemängeln sowie Tabellen mit typischen Minderungsquoten zur Verfügung.