
Mehrere Urlaubsorte in Europa stehen aktuell in Flammen: In unter anderem Spanien, Portugal, Italien, Kroatien, Griechenland und der Türkei herrscht derzeit Brandgefahr. Auch Frankreich und Ungarn sind von Bränden betroffen. Die Schlagzeilen häufen sich. Anhaltende Hitze, Trockenheit und kräftiger Wind führen dazu, dass sich Feuer teils schnell ausbreitet. Wer eine Reise in betroffene Regionen geplant hat, zweifelt womöglich, ob er diese überhaupt antreten sollte. Für viele Reisende stellt sich daher die Frage: Welche Rechte habe ich in diesem Fall?
„Allein aus Sorge über mögliche Brände können gebuchte Reisen nicht kostenlos storniert werden“, sagt Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale (VZ) NRW. Anders sehe es hingegen aus, wenn die Reise durch Feuer rund ums Hotel massiv beeinträchtigt werden würde oder sogar Gefahr für Leib und Leben bestehen würde, zitiert die VZ NRW Husemann weiter in einer Mitteilung. Reisende haben verschiedene Möglichkeiten, wenn im Reisegebiet außergewöhnliche Umstände auftreten.
Waldbrand im Urlaubsgebiet: Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen der Verbraucherzentrale NRW zufolge bei Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu gehören etwa Waldbrände, aber auch beispielsweise Überflutungen oder Erdbeben. Obacht: Außergewöhnliche Wetterlagen wie extreme Hitze zählen hier hingegen nicht dazu.
Abbruch der Pauschalreise nach Ausbruch von Waldbränden?
Die Verbraucherzentrale NRW teilt weiter mit: „Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen.“ Es gilt dabei aber auch: Für die bereits genutzten Reiseleistungen müssen Betroffene den vereinbarten Reisepreis zahlen.
Weiter heißt es von der Verbraucherzentrale: „Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren.“ Sollte diese teurer ausfallen als ursprünglich geplant, muss der Reiseveranstalter demnach die Kosten tragen.
Fortsetzung der Pauschalreise trotz Krisenlage - das müssen Reisende wissen
Wer seinen Urlaub trotz Krisenlage wie den in der Sommerzeit immer wieder wütenden Bränden nicht abbricht und in der betroffenen Region bleibt, kann der Verbraucherzentrale NRW zufolge den Reisepreis eventuell mindern. Allerdings ist dies vom Einzelfall abhängig. Es sei etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder gar komplett ausfallen, teilt die VZ mit.
Wichtig für Touristinnen und Touristen zu beachten ist: Sie müssen dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweisen und unverzüglich als Reisemangel anzeigen. Grundsätzlich empfiehlt die Verbraucherzentrale deshalb, den Reiseveranstalter zu kontaktieren, um die bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.
Was tun, wenn Brände die Rundreise im Sommer gefährden?
Viele Urlauberinnen und Urlauber entscheiden sich in der Sommerzeit auch für eine Rundreise. Auch eine solche kann, wenn sie als Pauschalreise gebucht ist, im Einzelfall kostenlos storniert werden. Dies sei der Fall, wenn „wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können“, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.
Fällt hingegen nur ein kleiner Teil des Programms aus, handelt es sich lediglich um einen Reisemangel. Hierfür können Reisende den Reisepreis mindern. Zu beachten: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dem Reiseveranstalter auch hier die außergewöhnlichen Umstände nachweisen und unverzüglich als Reisemangel anzeigen.
Das ist der Nachteile bei der Buchung von Einzelleistungen
Wenn Urlauberinnen und Urlauber ihre Reiseleistungen wie Flug oder Unterkunft einzeln gebucht haben, müssen sie unter Umständen nicht zahlen, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann. Aber Obacht! Die Verbraucherzentrale NRW schreibt hierzu in einer Mitteilung: „Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt bis zu 100 Prozent des Reisepreises rechnen, wenn sie die Reise nicht antreten möchten.“
Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümerinnen oder Eigentümern im Ausland gebucht wurden, gelte das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt, heißt es weiter. Wird ein Flug wegen eines Waldbrandes gecancelt, haben Fluggäste laut Verbraucherzentrale die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.
In diesem Fall greift die Reiserücktrittsversicherung nicht
Wer gedacht hat, eine Reiserücktrittsversicherung würde all diese Probleme lösen, liegt falsch. Wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt, sind derartige unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie Brände nicht als Rücktritts- beziehungsweise Abbruchgrund vereinbart. So springt die Versicherung in solchen Fällen in der Regel nicht ein. Stattdessen sichert sie zum Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während des Urlaubs zu erkranken, oder sie zahlt bei anderen Umständen. Die Verbraucherzentrale nennt hier das Beispiel eines erheblichen Schadens am Eigentum des Versicherten oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.
Flammen in Urlaubsregion - was tun?
Wer eine Reise in ein von Bränden betroffenes Land plant, sollte sich vorab über die Situation vor Ort informieren. Häufig kommt es in den Gebieten zu beispielsweise Sperrungen von Straßen, Nationalparks und Wanderwegen, vorsorglichen Evakuierungen von Campingplätzen und Einschränkungen im Bahn- oder Flugverkehr durch Rauch.
Grundsätzlich empfiehlt das Auswärtige Amt, vor Reisebeginn die aktuelle Waldbrandstufe zu prüfen und sich über aktuelle Brände zu informieren. Außerdem sollten Reisende bei Fahrten insbesondere in bewaldeten Gebieten besonders vorsichtig sein und auf entsprechende Meldungen in den Medien sowie auf Hinweise der lokalen Behörden achten.