Nürnberg - Tierbesitzer leiden oftmals zusammen mit ihren Haustieren, wenn diese erkranken. Schwierig wird es vor allem, wenn dem Tier etwas passiert, wenn man eigentlich zur Arbeit muss.

Wenn ein Kind in Deutschland krank ist und daher zuhause betreut werden muss, könnten sich berufstätige Eltern unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen und Kinderkrankengeld bekommen. Für viele Menschen zählt das Haustier, egal ob Hund, Katze oder ein Kleintier, ebenfalls zur Familie und wird als ebenbürtiges Mitglied behandelt. Passiert etwas mit dem geliebten Tier, stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, wer und wie es betreuen kann.

Erst Anfang des Jahres sorgte eine Geschichte aus Finnland für mediale Aufregung. Ein Mann meldete sich krank, nachdem seine Katze eingeschläfert wurde, schrieb damals unter anderem Merkur.de. Sein Arbeitgeber wollte das Attest nicht annehmen und forderte den Mann auf, zur Arbeit zurückzukehren. Später wurde dem Mann gekündigt, wogegen er jedoch vor Gericht ging. Sein ehemaliger Arbeitgeber wurde schließlich zu einer Gesamtentschädigung von über 40.000 Euro aufgefordert.

Haustier ist krank oder stirbt - Neues Gesetz in Italien?

Auch in Italien gab es bereits Präzedenzfälle, die zeigen, dass das Wohl eines Haustiers und die damit verbundenen Probleme für Arbeitnehmer mittlerweile stärker im Fokus stehen.

Bereits 2017 ereignete sich dort ein Fall, der wohl bis heute einen Nachklang haben soll. Damals hatte eine alleinstehende Mitarbeiterin einer Universität in Rom um zwei freie Tage gebeten, da ihr Hund operiert werden musste. Das berichteten zahlreiche Medien, darunter la Repubblica, Euronews und die Mitteldeutsche Zeitung. Zunächst sei ihr diese Bitte vom Arbeitgeber nicht gewährt worden. Daraufhin wandte sich die Frau an die Tierschutzorganisation Lega Anti-Vivisezione (LAV). Gemeinsam konnten sie dann argumentieren, dass eine fehlende Hilfe für den Hund als Tierquälerei gelten würde. Die Frau hätte sich also strafbar gemacht und würde schwere Bußgeld- und Haftstrafen riskieren, wenn sie sich nicht um das Tier kümmern würde. Schließlich gewährte die Universität ihr zwei bezahlte freie Tage.

Der Fall galt in Italien als wichtiger Präzedenzfall, La Repubblica zitierte damals den Präsidenten der Tierschutzorganisation, welcher der Meinung war, Betroffene könnten sich in Zukunft in ähnlichen Situationen auf diesen Fall berufen.

Ende 2025 stand das Thema bezahlter freier Tage im Zusammenhang mit Haustieren erneut im Fokus italienischer Medien.

So ging das Portal Corriere di Como auf den Präzedenzfall ein und beschrieb, dass Tierpflege in bestimmten Fällen der Pflege eines kranken Familienmitgliedes gleichgesetzt werden kann, was den Begriff „schwerwiegende persönliche und familiäre Gründe“ erweitere. Das Portal verweist dabei auf das Urteil 15076/2018 des Obersten Gerichtshofes.

Zudem sollen nach Angaben des Portals Abgeordnete an einem Gesetzesentwurf arbeiten, welcher bis zu drei Tage bezahlten Urlaub im Todesfall des Tieres und eine jährliche Freistellung von acht Stunden bei Krankheit oder einer dringenden tierärztlichen Behandlung von Hunden und Katzen vorsieht. Der Entwurf soll von der Abgeordnetenkammer geprüft werden, hieß es in dem Artikel.

Aktuell gibt es in Italien also noch kein flächendeckendes Gesetz, welches eine bezahlte Freistellung im Zusammenhang mit Haustieren garantiert. Fälle aus der Vergangenheit zeigen aber, dass es Möglichkeiten für Argumentation gibt. Laut dem obersten Gerichtshof müssten jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Freistellung zu erbitten. Demnach bedarf es einer tierärztlichen Bescheinigung, zudem müsse nachgewiesen werden, dass es keine andere Person gibt, die sich um das Haustier kümmern könnte. Erst dann könne der Arbeitnehmer auf das Gesetz gegen Tierquälerei verweisen, welches im beschriebenen Präzedenzfall ausschlaggebend gewesen ist.

Freistellung wegen krankem Haustier - Ist das auch in Deutschland möglich?

In Deutschland gibt es bisher keine Gesetze, die es im Falle eines Notfalls mit dem Haustier garantieren, von der Arbeit freigestellt zu werden.

Auf der Website Rechtsanwälte Krau wird erklärt, dass grundsätzlich nach dem Paragrafen 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohn behält, wenn er für eine verhältnismäßig kurze Zeit unverschuldet nicht arbeiten kann. Der Grund müsse dabei jedoch in seiner Person liegen. Handelt es sich um einen Notfall mit dem Tier, kann dies zwar als persönlicher Grund zählen, jedoch schließen manche Arbeitsverträge den Paragrafen 616 aus. In diesem Fall könne der Arbeitnehmer nicht darauf verweisen. Grundsätzlich gelte aber, dass es sich wirklich um einen Notfall handeln muss und niemand sonst das Tier zum Arzt bringen kann. Eine Impfung, Entwurmung oder Ähnliches seien grundsätzlich nichts, wofür man freigestellt werden könnte.

Die Website Law-Blog weist zudem darauf hin, dass im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls, dessen Folgen sofort behandelt werden müssen, der Tierschutz eine Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung verlangt. Doch auch in diesen Fällen gäbe es laut dem Artikel Arbeits- oder Tarifverträge, die solche Ausnahmen ausschließen oder beschränken. Ein Anspruch auf Freistellung bestehe in dem Fall nicht.

Grundsätzlich müssten Haustierbesitzer in Notfällen also einen Urlaubsantrag stellen. Die Anwälte raten jedoch in allen Fällen dazu, die Vorgesetzten zu kontaktieren und die Situation zu schildern. Von unerlaubtem und unentschuldigtem Fehlen am Arbeitsplatz wird aber in allen Fällen abgeraten. Im Zweifel könnte man darum bitten, die versäumten Stunden, die beim Tierarzt verbracht wurden, nachzuholen. Auch der Wechsel ins Homeoffice könnte eine Möglichkeit sein, wenn das Tier überwacht werden muss.

Einen gesetzlichen Anspruch, auf den Arbeitnehmer verweisen könnten, gibt es bislang also im Falle von kranken Haustieren nicht.

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