Nürnberg - Es gibt viele Dinge, die man nicht gerne in seiner Wohnung findet: eine Spinne, einen Riss in der Decke oder Schimmel an der Wand. Insbesondere Letzterer taucht häufig auf. Wie sollte man in diesem Fall vorgehen?

An verdeckten Stellen, in Raumecken und an schlecht gedämmten Außenwänden: Die typischen Stellen für Schimmel sind bekannt. „Gerade an Außenwänden kühlt die Luft oft ab. Sammelt sich dann zum Beispiel noch Feuchtigkeit hinter einem Schrank, können bereits nach einer kalten Woche Schimmelpilze entstehen“, erklärt Schimmelexperte Ingo Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Aber wie reagiert man, wenn man – beispielsweise beim Frühjahrsputz – voller Entsetzen solch grüne oder schwarze Bereiche in den eigenen vier Wänden entdeckt? Die Verbraucherzentrale empfiehlt ein Vorgehen in vier Schritten.

Erster Schritt: Schäden überprüfen und Sofortmaßnahmen ergreifen

Zunächst sollte man abklären, wie der Schimmel entstanden sein könnte. Die Verbraucherzentrale formuliert dazu folgende Leitfragen: „Wurde ausreichend geheizt und gelüftet? Hat ein neues Möbelstück über den Winter zu nah an der Außenwand gestanden? Ist eine Wasser- oder Heizungsleitung undicht? Sind Wände oder das Dach undicht?“

Mieter sind verpflichtet daran mitzuwirken, damit sich der Schaden nicht ausweitet – selbst dann, wenn kein Eigenverschulden vorliegt. „Sofern keine Eigengefährdung besteht, müssen sie geeignete Sofortmaßnahmen treffen, um eine weitere Durchfeuchtung zu verhindern“, appelliert die Verbraucherzentrale.

Besonders wichtig bei diesem ersten Schritt ist es, trotz des Schocks besonnen zu handeln. Denn: In vielen Fällen bestehe keine akute Notlage.

Zweiter Schritt: Schimmelbefall melden und dokumentieren

Für alle Beteiligten besteht im Falle eines Schadens Informationspflicht. Das heißt: Mieter informieren ihre Vermieter oder die Hausverwaltung, Eigentümer verständigen ihre Gebäudeversicherung und die Hausverwaltung. Bei Neubauten sollte man das zuständige Bauunternehmen kontaktieren.

In diesem Schritt sollte man einerseits Fotos aufnehmen, um das Ausmaß des Befalls festzuhalten, und andererseits sämtliche relevante Aspekte schriftlich vermerken – zum Beispiel wann und wo man den Schaden festgestellt hat und ob besondere Umstände wie starker Regen oder Wind eingewirkt haben.

Dritter Schritt: Infos und Rat einholen

Bevor man weitere Maßnahmen ergreift, dabei Fehler macht und womöglich rechtlich in Bedrängnis gerät, sollte man sich den Rat von Experten einholen. Mögliche Anlaufstellen sind der Mieterverein, der Eigentümerverband „Haus & Grund“ sowie die Mietrechtsberatung der Verbraucherzentralen. Bei größeren Schäden empfiehlt die Verbraucherzentrale zur Ursachenanalyse oder zur Schimmelsanierung Bausachverständige oder spezialisierte Fachfirmen hinzuziehen.

Rein rechtlich sind grundsätzlich die Eigentümer für die Beseitigung des Schadens verantwortlich. Sollte aber die Ursachenprüfung eine (Mit-) Schuld der Mieter ergeben, müssen sich diese auch den Kosten beteiligen.

Vierter Schritt: Kontakt mit Schimmel minimieren

Hier unterscheidet die Verbraucherzentrale zwei Szenarien: Ist der Schaden größer als ein halber Quadratmeter, sollte man den gesamten Raum nach Möglichkeit bis zur Sanierung nicht nutzen. Falls das nicht möglich ist, sollte man verstärkt lüften und die betroffene Stelle durch luftdichte Folie abschotten.

Ist der Schaden kleiner und nur oberflächlich, ist auch eine Eigenbehandlung vertretbar – sofern dies mit dem Eigentümer abgesprochen und die notwendige Sachkenntnis vorhanden ist. Von einem Antischimmel-Spray rät die Verbraucherzentrale ab, stattdessen sollte man lieber 80-prozentigen Alkohol und ein Mikrofasertuch verwenden. Wichtig ist, nicht nur das befallene Material zu entfernen, sondern auch die Ursache zu beseitigen.