Nürnberg - Weihnachten naht und damit die Frage nach der Beleuchtung: Welche Regeln gelten für Lichterketten im Raum Nürnberg in Privathaushalten? Die Vorschriften betreffen Helligkeit und Dauer, damit Nachbarn ungestört bleiben.

Die Weihnachtszeit erstrahlt allerorts in hellem Licht, seit 13. November leuchtet auch die Nürnberger Innenstadt wieder adventlich. Der Großteil der öffentlichen Lichterketten brennt zwischen 15.30 und 23 Uhr. An allen Eingängen zur Altstadt sowie bestimmten Straßenzügen sind die sie an die übliche Straßenbeleuchtung angeschlossen und bleiben die ganze Nacht an. Bis zum Dreikönigstag am 6. Januar 2026 werden sie hängen bleiben. Aber wie verhält es sich mit Vorschriften für Privathaushalte?

Denn auch viele Bürgerinnen und Bürger dekorieren ihre Häuser oder Wohnungen mit Lichterketten, leuchtenden Rentieren oder Nikoläusen. Wer mit sein Zuhause zu Weihnachten hell erleuchten will, dabei aber weder die Nachbarn verärgern noch rechtliche Schritte provozieren will, sollte einiges beachten. Tatsächlich finden sich Vorschriften und Regeln zur Weihnachtsbeleuchtung häufig in Städte- und Gemeindesatzungen. Sie geben an, wie hell oder wie laut Weihnachtsdekoration sein darf und wo und wie lange sie täglich brennen darf.

In Nürnberg gibt es jedoch keine derartigen Vorschriften auf lokaler Ebene. Hiesige Bürgerinnen und Bürger sind stattdessen an die Vorgaben des Bundes gebunden. Paragraf 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zufolge handelt es sich bei Weihnachtsbeleuchtung um eine sogenannte „unwägbare Immission“, die die „ortsübliche“ Beleuchtung nicht wesentlich überschreiten darf. Gesetzliche Ruhezeiten, vor allem nachts, müssen in jedem Fall eingehalten werden. Nachtruhe gilt in Deutschland zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

Rechtliche Schritte möglich - unter bestimmten Voraussetzungen

Eine vorgeschaltete Zeitschaltuhr erleichtert das An- und Ausknipsen zu den richtigen Zeiten. Was die erlaubten Orte betrifft, klärt der deutsche Mieterschutzbund auf: Lichterketten seien in „Fenstern, in Wohnräumen und auf dem Balkon erlaubt“. Probleme könne es zum Beispiel geben, „wenn durch die weihnachtliche Festbeleuchtung das Schlafzimmer der Nachbarn ausgeleuchtet wird oder das in Neonfarben blinkende Rentier anderen Bewohnern des Hauses oder der Straße den Schlaf raubt“.

Dagegen dürfe sich der Nachbar wehren und verlangen, dass die Beleuchtung spätestens um 22 Uhr ausgeschaltet werde. Wird ein übliches Maß überschritten, so kann nach Paragraf 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Das Landgericht Berlin urteilte 2010 jedoch, dass Weihnachtsbeleuchtung Tradition und anerkannte Sitte sei. Geringe Erfolgsaussichten also für diejenigen, die grundsätzlich den Rechtsweg einschlagen wollen, wenn es um die Lichterkette der Nachbarn geht.

Wie lange die Weihnachtsbeleuchtung überhaupt noch brennen darf, ist nicht direkt geregelt. Historisch und religiös gesehen endet an die eigentliche Weihnachtszeit an Mariä Lichtmess, dem 2. Februar. Manche lasse auch den Christbaum bewusst bis zu diesem Tag im Wohnzimmer stehen. Wenn es im Wohnviertel völlig unüblich ist, danach noch helle Lichterketten zu nutzen, könnte das als „nicht ortsüblich“ gelten. In Streitfällen würden Gerichte das prüfen. Und wenn Nachbarn sich gestört fühlen, kann ein Unterlassungsanspruch greifen. Die Nachruhe gilt es ohnehin einzuhalten – egal ob im Dezember, Januar oder im Hochsommer.