
Am Freitag, dem 31. Oktober, ist es wieder so weit: Das Halloween-Fest wird gefeiert. Vielleicht haben einige ihr Grusel-Kostüm schon bereitliegen, andere brauchen noch eine Last-Minute-Idee. Doch aufgepasst! Wie bei den Faschingskostümen sind der Kreativität auch bei den Verkleidungen zu Halloween gewisse Grenzen gesetzt. Bei Verstoß droht ein hohes Bußgeld.
Vorsicht bei Waffen als Accessoire
Zu vielen Kostümen gehört eine Waffe einfach dazu. Was wäre ein Polizist ohne seine Pistole, ein Pirat ohne Säbel oder ein Ritter ohne Schwert? Doch Vorsicht, hier gelten besondere Regeln. Ähneln diese Attrappen einer echten Waffe zu sehr, gelten sie als sogenannte Anscheinswaffen. Dazu zählen auch unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Diese in der Öffentlichkeit zu präsentieren, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro mit sich bringen, so das Mobilitätsmagazin von bußgeldkatalog.org. Um das zu vermeiden, sollten die Waffen stets als Spielzeug erkennbar sein.
Uniformen als Kostüme
Bei Polizeiuniformen ist zu beachten, dass keine Original-Dienstkleidung von Polizisten getragen werden darf. Es sollte immer klar erkennbar sein, dass es sich lediglich um ein Kostüm handelt. Damit soll verhindert werden, dass es zu Verwechslungen mit echten Polizeibeamten in Uniform kommt. Auch wer sich als Richter oder Priester verkleiden möchte, sollte sicher gehen, dass das Kostüm als solches erkennbar ist - sonst gilt es unter Umständen als „verbotenes Kostüm“.
Rechtsextreme Verkleidungen sind untersagt
Rechtsextremistische Verkleidungen fallen unter volksverhetzende und verfassungswidrige Kostüme und werden strengstens untersagt. Dazu zählen auch Verkleidungen mit rechtsextremen Symbolen, wie zum Beispiel das Hakenkreuz. Eine Verkleidung als Adolf Hitler ist sowohl unpassend als auch strafbar. Bei Verstoß drohen hohe Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Masken und Vermummungsverbot
Ob die weiße langgezogene Ghostface-Maske aus „Scream“ oder das unheimliche Clownsgesicht von Stephen Kings „Es“. Für viele Menschen gehören gruselige Masken zu Halloween einfach dazu. Wichtig ist hierbei jedoch, dass eine Identifizierung dennoch möglich sein muss. Wer maskiert mit dem Auto zu einer Halloweenfeier unterwegs ist, sollte ebenfalls aufpassen. Laut Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung darf die Sicht oder das Gehör nicht durch Masken oder ähnliche Accessoires beeinträchtigt sein. Im Zweifelsfall kann bei einer Kontrolle ein Bußgeld fällig werden. Außerdem wichtig zu wissen ist, dass der Versicherungsschutz bei einem Unfall entfallen kann, wenn das Kostüm dazu beigetragen hat.
Lieber keine Streiche spielen an Halloween
Wer vor hat als Horror-Clown Passanten zu erschrecken, sollte das lieber sein lassen. Denn wer verkleidet Passanten nachjagt und womöglich noch mit einem Baseballschläger oder einem Messer ausgestattet ist, kann sich wegen Bedrohung oder Nötigung strafbar machen, so die Augsburger Allgemeine. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Aktion nur als Streich geplant war und der Horror-Clown gar nicht beabsichtigt hatte, die Person tatsächlich zu verletzen. Der Maskierte kann sich sogar wegen Körperverletzung strafbar machen, wenn sich andere Personen durch ihn so sehr erschrecken, dass sie beispielsweise stürzen oder einen Herzinfarkt erleiden.
Am Ende bleibt jedem selbst überlassen, als was er oder sie sich zu Halloween verkleidet. Glücklicherweise gibt es zahlreiche Kostüme, die zwar gruselig, aber unproblematisch sind und mit denen alle unbeschwert gemeinsam feiern können.

