
Am kommenden Freitag, 31. Oktober, ist nicht nur Reformationstag, sondern auch „Halloween“ - eine sprachliche Umwandlung von „All Hallows‘ Eve“ („der Abend vor Allerheiligen“), der ursprünglichen Bezeichnung im englischen Sprachraum.
Wie in der Vergangenheit werden auch in diesem Jahr am 31. Oktober vielerorts wieder zahlreiche Gespenster, Zombies und andere gruselige Kreaturen in den Abend- und Nachtstunden durch die Straßen ziehen, um die Hausbewohner mit dem Ausspruch „Süßes oder Saures“ vor die Wahl eines Streiches oder einer süß-sauren Spende zu stellen.
Doch, Vorsicht - nicht jeder Spaß ist erlaubt! Insbesondere ist Halloween keineswegs ein Freibrief für Vandalismus, mahnen die Polizei und Verbraucherschützer: Wer Hauswände mit Eiern bewirft, Böller in Briefkästen oder Mülltonnen zündet, Gullydeckel entfernt oder Autospiegel abtritt, riskiert nicht nur Ärger, sondern auch eine Anzeige, etwa wegen Sachbeschädigung oder gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr. Auch die Polizei ist in der Halloween-Nacht unterwegs, um ein Auge auf die Straßen zu werfen und für die Sicherheit aller da zu sein, wie es in einer Mitteilung heißt.
„Das Strafrecht hat natürlich keine Pause an Halloween“, sagt auch Rechtsanwalt Roosbeh Karimi gegenüber der Rheinischen Post. Eine absichtliche Beschädigung des Eigentums anderer ist Sachbeschädigung, egal, ob es die Eier an der Fassade oder die Zahnpasta unter der Türklinke ist. Lässt sich der Schaden rückstandslos und ohne Folgen entfernen, dürfte es in den meisten Fällen wohl nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Schadenersatzpflichtig können sich Quälgeister damit dennoch machen - etwa falls eine Reinigungsfirma anrücken muss, um die Schweinerei zu entfernen.
Selbst wenn Kinder unter 14 Jahren strafrechtlich nicht belangt werden können, entbindet das die Eltern nicht von ihrer Verantwortung. Auf sie können zivilrechtliche Forderungen zukommen, wenn es ihre Sprösslinge mit üblen Streichen übertreiben. Denn: „Natürlich darf ich niemanden bestrafen, nur weil er mir keine Süßigkeiten gibt“, so Karimi. Wer aber bereit wäre, der Aussage „Süßes oder Saures“ Taten folgen zu lassen, könne damit tatsächlich eine Grenze überschreiten. Ansonsten sei der Spruch rund um den 31. Oktober so gängig, dass er als sozialadäquat angesehen werden kann - und somit keine strafrechtliche Relevanz hat.
Betreten eine fremden Grundstücks kann geahndet werden
Achtung, übrigens: Alleine das unbefugte Betreten eines fremden Grundstücks kann strafbar sein. Denn das gilt als Hausfriedensbruch.
Die Polizei appelliert deswegen an alle Eltern: Sprechen Sie mit Ihren Kindern! Machen Sie ihnen klar, dass Halloween zwar gruselig, aber nicht gefährlich werden soll. Streiche, die Schaden anrichten oder andere erschrecken, sind nicht der Sinn der Sache. „Halloween soll ein fröhliches Fest für alle sein, und dazu gehört auch, dass man sich respektvoll gegenüber anderen verhält und die Straßen nicht mit unangemessenem Schabernack unsicher macht“, heißt es in einer Mitteilung.
„Süßes oder Saures“: Muss man Kinder an Halloween mit Süßem versorgen?
Generell ist niemand verpflichtet, Kinder an der Klingel etwas in ihre Beutel zu legen. Wer es allerdings tut, muss auch für die Lebensmittelsicherheit garantieren. Das heißt, die Vorratskammer von Abgelaufenen zu befreien, ist kein guter Weg. Überhaupt empfiehlt es sich, eher auf abgepackte Naschereien zu setzen, als auf selbstgemachten Kuchen oder glasierte Äpfel. Wie Rechtsanwalt Karimi gegenüber RP weiter anführt, obliege zwar die Aufsicht in Bezug auf Allergien bei sammelnden Kindern bei den Erziehungsberechtigten - Gebende können aber durch ihre Wahl unliebsamen Überraschungen vorbeugen.
An die Halloween-Spielregeln müssen sich alle halten, erinnert die Polizei - selbst die Kleinsten. Besonders die Eltern sind gefragt: Sie sollten ihre Kinder idealerweise begleiten und auf mögliche Gefahren hinweisen - auch eine Vertrauensperson, die zwar nicht volljährig, aber mündig und eingewiesen sein muss, kann mit den Kindern durch die Straßen ziehen.
Wie lange dürfen Kinder an Halloween um die Häuser ziehen?
Wie lange Kinder unterwegs sein dürfen, lässt der Jugendschutz in diesem Fall diffus - nachzulesen auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums: Beschränkungen, wie lange Kinder unterwegs sein dürfen, beziehen sich auf bestimmte Lokalitäten wie Discos oder Bars. Eltern entscheiden in der Halloweennacht, wie lange ihr Nachwuchs unterwegs sein darf.
Sichtbarkeit ist ebenfalls wichtig: Furchteinflößende Kostüme sind meist dunkel und können von Autofahrern leicht übersehen werden. Helle oder reflektierende Verkleidungen tragen, empfiehlt die Polizei, um im Dunkeln gut sichtbar zu sein. Taschenlampen, Reflektoren oder Leuchtstäbe helfen zusätzlich, um von Autofahrern rechtzeitig gesehen zu werden.
Wann zahlt welche Versicherung?
Wer in der Gruselnacht Schäden am Haus oder Auto entdeckt, sollte das unverzüglich der Versicherung melden und versuchen, Geld von dem Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zu erhalten. Die Versicherung zahlt allerdings nicht, wenn etwas beispielsweise absichtlich beschädigt wurde. Dabei kommt es auch auf das Alter an: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und sind nicht haftbar. Die Eltern haften in dem Fall aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Viele Versicherer übernehmen auch dann die Schäden, wenn auch die Eltern nicht haften, also keine Schadensersatzpflicht besteht, wenn das im Vertrag so vereinbart ist.
Die Wohngebäudeversicherung springt ein, sofern Vandalismus im Vertrag abgedeckt ist. Vandalismusschäden an Autos, e-Bikes oder Motorrädern hingegen werden nur reguliert, wenn Betroffene eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Die Teilkaskoversicherung greift in der Regel nur bei Glas- oder Brandschäden. Je nach Vertrag müssen Geschädigte ohnehin eine Selbstbeteiligung beisteuern.
Was gilt, wenn Täter oder Täterinnen nicht zahlen können?
Verfügen Verursachende oder deren Eltern nicht über eine private Haftpflicht-Versicherung, die Schäden übernimmt, und reichen die finanziellen Rücklagen nicht, um einen angerichteten Schaden auszugleichen, können Geschädigte unter Umständen ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Diese kommt für das entstandene Unheil auf, wenn die Police einen Passus zur „Forderungsausfalldeckung“ enthält.
Wenn jemand Verletzungen erlitten hat, übernimmt das die Krankenversicherung des Opfers. Die Kosten kann diese jedoch, falls bekannt, der Täterin oder dem Täter in Rechnung stellen.
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