Berlin - Es ist ein Urteil, das auch Millionen Angestellte in Deutschland betreffen könnte. Warum die Bundesrepublik davon profitieren könnte - das musst du dazu jetzt wissen.

Es ist ein europäisches Urteil, das auch seinen Weg nach Deutschland ziehen und zahlreiche Beschäftigte betreffen könnte. Entschieden wurde die Angelegenheit vor fast exakt einem Jahr genau: Am 9. Oktober 2025. Das Ergebnis: Fahrten mit einem Firmenwagen in die Arbeit zählen als Arbeitszeit.

Ausgelöst hatte die Debatte ein Vorfall aus Spanien. Wie unter anderem die Berliner Zeitung dazu nun berichtet, arbeiteten Angestellte eines öffentlichen Unternehmens in wechselnden Naturschutzgebieten.

Ein fester Arbeitsplatz war damit nicht vorhanden. Jeden Morgen wurden die Angestellten dann in einem Firmenfahrzeug zu der jeweiligen Einsatzstelle gebracht. Das Problem: Der Arbeitgeber zählte nur die Hinfahrt als Arbeitszeit, die Rückfahrt wurde hier aber ausdrücklich ausgeschlossen. Im Oktober letzten Jahres wurde nun durch den Europäischen Gerichtshof (Az. C-110/24) entschieden: Beide Fahrten sind Arbeitszeit.

Darum wird das Urteil nach einem Jahr wieder interessant

Warum das Urteil von vor einem Jahr nun wieder interessant werden könnte, erklärt die BZ in diesem Zusammenhang ebenfalls. Personen ohne festen Arbeitsplatz, die der Arbeitgeber zu wechselnden Einsatzorten schickt, könnten nun auch in Deutschland von dieser Entscheidung profitieren. Bau, Handwerk, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung, ambulante Pflege oder technischer Kundendienst – alle diese Bereiche könnten unter anderem hier nun im Fokus stehen. Gleichzeitig sei auch an dieser Stelle gesagt: Wer morgens selbst ins Büro oder in eine Fabrik pendelt, kann davon nichts geltend machen. Der normale Arbeitsweg bleibt auch weiter Privatsache.

Frist läuft ab - unbedingt beachten

Was betroffene Personen jedoch wissen sollten: Lohnansprüche verjähren nach drei Jahren, gezählt ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Damit ist für das Jahr 2023 am 31. Dezember 2026 Schluss.

Experten raten deshalb: Abfahrt und Ankunft auf der Baustelle oder ähnlichem immer sofort notieren. Fotos vom Stundenzettel und Chatnachrichten aus einer Arbeitsgruppe können ebenfalls als Beleg helfen, macht die Berliner Zeitung zu dem Urteil weiterhin klar.

Zudem hat der Verlag aus der Hauptstadt noch einen weiteren Hinweis für Arbeitnehmer parat: Wer beruflich mehr als acht Stunden von seiner Wohnung entfernt ist, kann 14 Euro Verpflegungspauschale pro Tag als Werbungskosten ansetzen, sollte der Arbeitgeber diese nicht steuerfrei zahlen. Im Einzel- und Extremfall kann es hier schnell um richtig viel Geld gehen. Wer nah am Mindestlohn arbeitet, dem könnten dann laut den Rechenbeispielen der BZ ab Januar 2027 bis zu 480 Euro im Monat fehlen.

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