
Ob beim täglichen Pendeln oder im Stadtverkehr: Die Situation einer abknickenden Vorfahrtsstraße sorgt unter Autofahrern immer wieder für Unsicherheit. Viele Verkehrsteilnehmer blinken aus Gewohnheit falsch oder verzichten ganz drauf und riskieren damit Missverständnisse, Unfälle sowie ordentliche Bußgelder. Dabei ist die Regelung in der Straßenverkehrsordnung denkbar einfach.
Das entsprechende Verkehrszeichen zeigt an Kreuzungen oder Einmündungen den Verlauf der Hauptstraße an und wird stets in Kombination mit den Schildern „Vorfahrt gewähren“ oder „Vorfahrtsstraße“ aufgestellt. Das Prinzip richtet sich dabei nach der tatsächlichen Fahrtrichtungsänderung.
Hauptregel: Dem Verlauf folgen heißt Abbiegen
Wer dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, biegt im rechtlichen Sinne ab. Das bedeutet: Wer auf der Vorfahrtsstraße bleibt, muss zwingend in die entsprechende Richtung blinken. Auch Radfahrer sind verpflichtet, das Verlassen der bisherigen Geradeausspur durch ein klares Handzeichen anzuzeigen.
Umgekehrt gilt für das Geradeausfahren: Wer die abknickende Vorfahrtsstraße verlässt, um geradeaus weiterzufahren, nimmt keine Richtungsänderung vor. In diesem Fall darf der Blinker keinesfalls gesetzt werden. Genau hier entsteht oft der häufigste Fehler: Viele Fahrer blinken beim Geradeausfahren fälschlicherweise, um anderen zu signalisieren, dass sie die Hauptstraße verlassen, was nachfolgende oder einbiegende Verkehrsteilnehmer verwirren kann.
Vorfahrt und drohende Bußgelder
Im gesamten Kreuzungsbereich gilt: Der Verkehr, der dem angezeigten Verlauf der Vorfahrtsstraße folgt, hat Vorrang vor allen einbiegenden Fahrzeugen. Wer die Regeln an der abknickenden Vorfahrt missachtet oder das Blinken vergisst, muss mit Konsequenzen rechnen:
- Einfacher Verstoß: Wer das Verkehrszeichen missachtet oder nicht ordnungsgemäß blinkt, zahlt ein Verwarngeld von 25 Euro.
- Mit Gefährdung: Werden durch das falsche Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, steigt das Bußgeld auf 100 Euro, ergänzt durch einen Punkt in Flensburg.
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