Nürnberg - Bayern führt zum 1. Juli den Wassercent ein: Was bedeutet das für Verbraucher? Wie teuer wird es für Privatpersonen? Und was muss man beachten? Die wichtigsten Infos zum Wasserentnahmeentgelt.

Als 14. Bundesland führt nun auch Bayern den Wassercent ein. Diese staatliche Abgabe für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser wird erstmals für den halbjährigen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember erhoben. Das teilte die Stadt Nürnberg in einer Presseinformation mit. Die Einführung des Wassercents geht aus der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes hervor und hat die Finanzierung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zum Ziel.

Umweltminister Thorsten Glauber versteht den Wassercent als „Meilenstein für den Grundwasserschutz in Bayern“ und erklärt: „Er gibt unserem wichtigsten Lebensmittel einen Wert. Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit der Ressource Wasser beitragen. Ziel ist ein unbürokratischer Wassercent mit einfacher Struktur.“ Die Einnahmen, das stellte der Umweltminister klar, werden „zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet“.

Die Abgabe folgt dem Verursacherprinzip. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet – dazu zählen auch öffentliche Wasserversorger, private Entnehmer und die Industrie.

Der fällige Betrag pro entnommenem Kubikmeter Wasser, also pro 1.000 Liter, beläuft sich auf 10 Cent. Die Zahlung ist erst erforderlich, wenn die Menge an entnommenem Wasser den Grenzwert 5.000 Kubikmeter übersteigt. Der Freibetrag für den ersten Erhebungszeitraum von Juli bis Dezember 2026 beträgt angesichts der halbjährigen Dauer entsprechend 2.500 Kubikmeter. Für Privatpersonen sei die Belastung überschaubar: Eine vierköpfige Familie wird 20 Euro pro Jahr dafür ausgeben müssen“, erklärte Ministerpräsident Markus Söder gegenüber dem Bayerischen Rundfunk.

Grundlage für den entsprechenden Betrag, der fällig wird, ist entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. „Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht dementsprechend keine gesetzliche Messverpflichtung“, heißt es in der Pressemitteilung. Bereits bestehende Messverpflichtungen bleiben unberührt.

Alle Entgeltpflichtigen erhalten im Herbst ein Schreiben des zuständigen Landratsamtes oder ihrer zuständigen kreisfreien Stadt mit den relevanten Informationen. Bis zum 1. März 2027 können alle Wasserentnehmen gegenüber der verantwortlichen Kreisverwaltungsbehörde ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren. Dies sei für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich.

Haushalte, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, sind im Kontext des Wasserentnahmeentgelts keine Entnehmer, sondern werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.