
Eine Betriebsrätin von Siemens Energy in Erlangen wurde im November 2025 fristlos gekündigt. Trotzdem trat sie bei den anstehenden Betriebsratswahlen erneut als Spitzenkandidatin an und durfte trotz Hausverbots zeitweise den Betrieb betreten. Andernfalls hätte eine unzulässige Wahlbehinderung vorgelegen. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg (Az. 9 BVGa 3/26), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Betriebsrätin kurz vor der Wahl gekündigt. Neben dem Hausverbot verlor sie auch den Zugang zu internen Kommunikationsmitteln wie dem Intranet. Gerade bei Betriebsratsmitgliedern gilt ein besonders strenger Kündigungsschutz. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Ein konkreter Kündigungsgrund wurde in diesem Fall jedoch nicht genannt. Die Betroffene erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und hielt zugleich an ihrer Kandidatur für den Betriebsrat fest.
Um ihre Wahlkampfmöglichkeiten zu sichern, beantragte sie per einstweiliger Verfügung Zugang zum Betrieb sowie zu den betrieblichen Kommunikationssystemen. Nur so, argumentierte sie, sei eine wirksame Wahlwerbung möglich.
Zutritt erlaubt - aber zeitlich begrenzt
Das Arbeitsgericht Nürnberg gab dem Antrag teilweise statt. Der Klägerin müsse bis zum Wahltag Zugang zum Betriebsgelände gewährt werden, um mit Beschäftigten in Kontakt zu treten und Wahlwerbung zu machen. Allerdings dürfe der Zugang zeitlich beschränkt werden - im konkreten Fall auf Werktage zwischen 11 und 14 Uhr. Einen Anspruch auf Zugang zu digitalen Kommunikationsmitteln wie Intranet oder E-Mail lehnte das Gericht dagegen ab.
In seiner Begründung verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach bleibt die Wählbarkeit eines gekündigten Arbeitnehmers bestehen, solange eine Kündigungsschutzklage anhängig ist. Daraus folge auch, dass das passive Wahlrecht praktisch ausübbar sein müsse - also realistische Möglichkeiten zur Wahlwerbung bestehen müssen. Ein Verweis auf externe Kommunikationswege reiche dafür nicht aus.
Die zeitliche Begrenzung des Zutritts dient hier einem Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und dem Hausrecht der Arbeitgeberin.
Trotz der Kündigung wurde die Betriebsrätin am 5. März erneut in den Betriebsrat gewählt. Über die Kündigungsschutzklage entscheidet das Arbeitsgericht Nürnberg am 16. April in einer öffentlichen Verhandlung.