Nürnberg - Eisige Temperaturen, Wind und Schnee machen den Weg zur Arbeit oft zur Herausforderung. Doch was passiert, wenn man wegen Glätte oder Sturm nicht pünktlich im Büro erscheint - oder gar nicht?

Das aktuelle Wetter lädt dazu ein, sich gemütlich zu Hause einzukuscheln. Doch nicht alle können diesem Wunsch nachgehen - die Arbeit ruft. Aber was, wenn das Wetter verhindert, rechtzeitig oder überhaupt zur Arbeit zu erscheinen?

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, pünktlich am Arbeitsplatz zu sein, erklärt die IG Metall. Gewerkschaftsjurist Till Bender betont: Der Arbeitnehmer schuldet pünktliches Erscheinen - und trägt damit auch das sogenannte „Wegrisiko“.

Das bedeutet: Wer wegen Schnee oder Glätte zu spät kommt, hat für die ausgefallene Zeit keinen Anspruch auf Lohn. Das Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt. Gleichzeitig müssen die versäumten Stunden in der Regel nicht nachgeholt werden. „Der Arbeitgeber kann niemanden zwingen, die morgens ausgefallenen Stunden abends dranzuhängen - insbesondere nicht, wenn eine Teilzeitkraft mittags gehen muss, um ein Kind von der Schule abzuholen“, erklärt Bender. Nur bei einem Überstundenkonto können Minusstunden später ausgeglichen werden.

Auch wenn Straßen zugefroren oder Schienen unter Schnee begraben sind, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice, sagt Adrian Philipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Landshut, dem Bayerischen Rundfunk. Demnach sei es schwierig, auf Arbeit von daheim zu bestehen, solange keine Homeoffice-Regelungen im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen in einem Tarifvertrag festgelegt sind.

Wenn Kitas oder Schulen wegen des Wetters geschlossen sind und Eltern keine Betreuungsmöglichkeit haben, liegt jedoch eine Verhinderung aus subjektiven Gründen vor. Wenn der Arbeitnehmer „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, muss der Arbeitgeber in wenigen Ausnahmefällen trotz fehlender Arbeit den Lohn weiterzahlen, erklärt Bender.

Erhöhte Unfallgefahr im Winter

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weist darauf hin, dass bei Eisglätte die Unfallgefahr steigt. Beschäftigte sollten daher mehr Zeit für den Arbeitsweg einplanen. Kommt es trotz Vorsicht zu einem Sturz, greift die gesetzliche Unfallversicherung.

Auch Arbeitgeber müssen sich an Vorgaben halten. Die Techniker Krankenkasse erklärt: Nach der Arbeitsstättenrichtlinie gelten Mindesttemperaturen, abhängig von der Tätigkeit und dem Raum.

  • Leichte Arbeit im Sitzen: mindestens 20 Grad Celsius
  • Mittelschwere Arbeit im Stehen oder Gehen: mindestens 17 Grad Celsius
  • Schwere Arbeit: mindestens 12 Grad Celsius

In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen gilt eine Untergrenze von 21 Grad Celsius, in Waschräumen mit Duschen oder Badewannen sogar 24 Grad Celsius während der Nutzung.