Nürnberg - Auf vielen Straßen in Bayern liegt zum Wochenstart eine dicke Ladung Schnee – wird der nicht geräumt, kann es auf Gehwegen und Straßen schnell gefährlich glatt werden. Diese Regeln gelten rund ums Schippen im Freistaat.

Wenn der Schnee unter den Füßen schön knirscht, mag kaum jemand ans Schneeräumen denken. Wer das Schippen aber ignoriert, riskiert im Ernstfall aber Ärger und hohe Kosten. Das sollten Sie wissen.

Wer muss in Bayern Schnee räumen?

Grundsätzlich liegt die Verantwortung bei den Eigentümern von Grundstücken. Viele Vermieter übertragen die Räum- und Streupflicht jedoch im Mietvertrag auf die Mieter. Sie sollten daher also besser einen Blick in den Vertrag oder die Hausordnung werfen. Wichtig: Auch wenn die Pflicht übertragen ist, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung, dass tatsächlich geräumt wird.

Wann muss der Gehweg geräumt sein?

Die genauen Zeiten regeln die Gemeindesatzungen, sie sind in Bayern aber meist ähnlich. In der Regel gilt:

  • werktags zwischen 7 und 20 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen meist ab 8 Uhr

Schneit es nachts, reicht es, am Morgen zu räumen. Fällt tagsüber immer wieder Schnee, muss der Gehweg aber erneut freigemacht werden.

Wie breit muss geräumt werden?

Der Gehweg sollte so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können - meist etwa ein bis 1,5 Meter Breite, wie die Versicherungskammer Bayern erklärt. Wichtig ist außerdem, dass Zugänge zu Häusern, Briefkästen und Mülltonnen sicher erreichbar bleiben.

Was gilt bei Eis und Glätte?

Nicht nur Schnee, auch Glatteis muss beseitigt werden. Wer räumpflichtig ist, muss bei Bedarf streuen - besonders bei überfrierender Nässe oder festgetretenem Schnee. Die Pflicht besteht auch dann, wenn gar kein Neuschnee gefallen ist.

Welche Streumittel sind erlaubt?

In den meisten bayerischen Gemeinden ist Streusalz für Privatpersonen verboten oder vereinzelt nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei extremem Eis oder für stark gefährdete Stellen wie Treppen oder Steigungen. Der Grund: Salz schadet Pflanzen, Tieren und dem Grundwasser.

Erlaubt und empfohlen sind:

  • Sand
  • Splitt
  • Kies
  • Sägespäne

Welche Regeln konkret gelten, legt die jeweilige Kommune fest - ein kurzer Blick auf die Website der Gemeinde lohnt sich.

Wohin mit dem Streugut nach dem Winter?

Streumittel gehören nicht in die Kanalisation oder die Mülltonne. Nach dem Abtauen sollte das Material zusammengekehrt werden. In vielen Städten übernimmt die Stadtreinigung die fachgerechte Entsorgung oder Wiederaufbereitung, sodass das Streugut im nächsten Winter erneut genutzt werden kann.

Was passiert, wenn nicht geräumt wird?

All jenen, die einfach keine Lust aufs Schippen und Streuen haben, und damit ihrer Pflicht nicht nachkommen, drohen Geldbußen. Laut Gesetz hat die Gemeinde das Recht, eine solche Buße zu erheben, wenn (vorsätzlich oder fahrlässig) Sicherungs- beziehungsweise Reinigungsarbeiten gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden.

Kommt es auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehweg zu einem Sturz, kann das teuer werden. Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, muss unter Umständen Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen - etwa für Behandlungskosten oder Verdienstausfall. In schweren Fällen drohen erhebliche finanzielle Forderungen.

Wohin Schnee und Eis müssen:

Der geräumte Schnee und die Eisreste müssen neben der Gehbahn gelagert werden – und zwar so, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, müssen Anlieger Schnee und Eis spätestens am Folgetag von der Straße entfernen. Die Kommune stellt hierfür einen geeigneten Platz zu Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Wichtig: Schnee von Privatgrundstücken darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden.