Euskirchen - Nach einem vermeintlich harmlosen Spaß drohen Comedian Marco Gianni rechtliche Konsequenzen. In einem Schreiben der Bonner Staatsanwaltschaft wird er unter anderem der Amtsanmaßung beschuldigt.

„Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“, titelte 2021 Dan Danger, bürgerlich Daniel Pongratz, und landete damit einen Hit in den deutschen Charts. Dass jedoch auch die Kunstfreiheit ihre Grenzen hat, ist nicht erst seit Jan Böhmermanns berüchtigtem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten bekannt. Zu spüren bekommt das jetzt der Comedian Marco Gianni, der nach einem Scherz-Clip offenbar einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bonn erhalten hat, den er auf seinem Instagram-Profil teilt. Doch was war passiert?

Das ProSieben-Format „Comedystreet“ ist bekannt für seine Gags mit versteckten Kameras. Früher nahm Simon Gosejohann ahnungslose Passanten aufs Korn, nun schlüpft Marco Gianni in verschiedene Rollen – eine davon könnte dem Comedian mit über 580.000 Instagram-Followern jetzt Ärger einbringen. Demnach wird Gianni zur Last gelegt, „unbefugt eine Handlung vorgenommen zu haben, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf“. Außerdem habe er „unbefugt inländische Uniformen, Amtsbekleidungen oder Amtsabzeichen“ getragen.

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Das Problem: Der Comedian hatte sich als Polizist verkleidet. Als Beweismittel nennt die Staatsanwaltschaft ein Video, das er am 6. August 2024 auf seinem Instagram-Kanal veröffentlicht haben soll. Darin ist Gianni zu sehen, wie er mit einer kindlichen Stimme ein Pärchen in einem Café anspricht: „Da vorne macht jemand böse Sachen und mein Kollege ist einen Kaffee trinken. Könnt ihr mir dabei helfen, den Verbrecher zu schnappen?“ Dann geht er weiter. Das Pärchen schaut sich irritiert um und bricht in Gelächter aus. Eine andere Frau spricht er mit den Worten an, dass er auf Spurensuche sei – nach dem „Schnäppchen des Sommers“.

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn wurde gegen ihn laut dem Schreiben deshalb ein Strafbefehl „wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Missbrauch von Titel, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ gestellt. Gianni habe - unter anderem aufgrund seiner Kleidung - den Eindruck eines im Dienst befindlichen Polizeibeamten sowie eines nicht vorliegenden Polizeieinsatzes vermittelt. Wie Dr. Rolf Schwartmann, Professor für Bürgerliches Recht sowie öffentliches und internationales Wirtschaftsrecht an der TH Köln, erklärt, ist die Kunstfreiheit zwar im Grundgesetz verankert – nämlich in Artikel 5.

Dort heißt es: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“. Doch ‚frei‘ bedeute nach dem Wortlaut des Grundgesetzes zunächst, dass die Kunst an sich keine Grenzen haben soll. „Allerdings greifen sogenannte verfassungsimmanente Schranken. Diese bestehen darin, dass Kunst nicht gegen andere Verfassungsgrundsätze oder die Rechte anderer Personen verstoßen darf.“ Kunst sei also frei, aber wie jedes andere Recht außer der Menschenwürde nicht schrankenlos.