Nürnberg - Frühere Aktionäre des Nürnberger Unternehmens Leoni wollen jede Möglichkeit nutzen, um sich gegen ihre Enteignung zu wehren. Sie zweifeln die Rechtmäßigkeit eines neuen Gesetzes an. Doch das Bundesverfassungsgericht lässt sie abblitzen.

Der Kampf ehemaliger Aktionäre gegen Leoni ist offenbar endgültig gescheitert. Sie hatten bereits mehrere Gerichtsinstanzen bemüht und schließlich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Doch diese wird nicht angenommen, wie das Bundesverfassungsgericht nun entschieden hat.

Der Streit dreht sich darum, dass im Zuge der Sanierung des Nürnberger Unternehmens die Aktionäre im Streubesitz entschädigungslos herausgedrängt wurden. Der österreichische Großaktionär Stefan Pierer hingegen wurde nach einer Kapitalspritze von 150 Millionen Euro neuer Alleineigentümer von Leoni. Darin sahen die enteigneten Aktionäre eine unzulässige Begünstigung Pierers.

Das Unternehmen hielt dem entgegen, dass Pierer seinen Aktien-Anteil von gut 15 Prozent ebenso verloren habe wie alle anderen Aktionäre. Pierers Bereitschaft, danach eine Kapitalspritze zu geben und einen Teil der Leoni-Schulden zu übernehmen, habe die Rettung des Autozulieferers ermöglicht. Und bei einer Insolvenz wären die Aktionäre ebenfalls leer ausgegangen.

Deren Argumente hat das Bundesverfassungsgericht nun geprüft und abgelehnt, somit kommt es zu keinem Verfahren in Karlsruhe: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen", teilt die 2. Kammer des 2. Senats ihren einstimmigen Beschluss mit und verweist darauf, dass der Rechtsweg damit ausgeschöpft ist: „Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.“

Rund 40 ehemalige Leoni-Aktionäre hatten die Verfassungsbeschwerde mit Unterstützung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) eingereicht. Damit wollten sie eine Überprüfung des relativ neuen Gesetzes StaRUG erreichen, dessen Anwendung das Herausdrängen der Aktionäre ermöglichte.

Nachdem mehrere Gerichte die korrekte Anwendung des Gesetzes festgestellt hatten, sieht das Bundesverfassungsgericht nun keinen Grund, am Gesetz selbst zu zweifeln. Der Kabel- und Bordnetzhersteller dürfte damit endgültig die Gewissheit haben, dass die Restrukturierung juristisch nicht mehr angreifbar ist.