Nürnberg - Um einen gut verzinsten Vertrag loszuwerden, hat die Sparkasse Nürnberg versucht, einen Prämiensparvertrag zu kündigen - vor dem Oberlandesgericht Nürnberg hat das Finanzinstitut gerade den Rechtsstreit gegen einen Kunden verloren.

"S-Prämiensparen flexibel" nennt sich der Prämiensparvertrag, den der Kunde am 31. Oktober 2001 mit der Sparkasse schloss. Doch der Vertrag, geschlossen am Weltspartag, wurde "aus wirtschaftlichen Erwägungen" der Sparkasse am 24. Juni 2019 gekündigt.

Der Kunde (Streitwert: 8.400 Euro) reichte über die Rechtsanwälte Fries Klage ein. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 10 O 5615/19) hielt die Kündigung der Sparkasse für wirksam, in zweiter Instanz gab gerade der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (Az.: 14 U 3259/20) dagegen dem Kunden recht.

Es ist nicht der erste Fall in dieser Art. Um gutverzinste Altverträge loszuwerden, drängten in der Vergangenheit verschiedenen Banken und Kreditinstitute ihre Kunden zur Kündigung oder versuchten, die Verträge selbst zu beenden.

Betroffen sind neben Prämiensparverträgen häufig auch Bausparverträge. Beim Sparkassen-Bestseller Prämiensparen steigt die Sparprämie für den Kunden mit jedem Jahr Laufzeit, bei Bausparverträgen sichert sich der Kunde dagegen niedrige Zinsen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XI ZR 345/18). Sobald) hatte sich bereits im Mai 2019 mit derartigen Fällen befasst, und dabei in letzter Instanz entschieden, dass Kündigungen in ganz bestimmten Verträgen rechtens sind. So können sich betroffene Kunden beispielsweise nicht gegen eine Kündigung wehren, wenn die Prämien aus der vereinbarten Prämienstaffel erreicht wurden und in den Verträgen nichts Weiteres vereinbart wurde.

Doch die Kündigungsrechte sind in anderen Fällen auch vielfach umstritten und so ist auch in diesem Nürnberger Verfahren die Revision zum BGH zugelassen. In anderen Verfahren, abhängig von den exakten Formulierungen im Vertrag, war die Kündigung der Sparkasse durchaus rechtens.